Jürgen Leister

Unternehmensnachfolge – Teil 2

Haftungsrisiken-Vorsicht Falle !

Mit der Übernahme eines Unternehmens entstehen zahlreiche Haftungsrisiken, über die sich Übergeber und Übernehmer vor der Übertragung des Unternehmens  Klarheit verschaffen sollten, um böse Überraschungen zu verhindern.  Wie so häufig lassen sich bei sorgfältiger Planung im Vorfeld der Unternehmensübertragung zahlreiche Risiken und Fallstricke vermeiden.

Voraussetzungen und Haftung bei Firmenfortführung  nach § 25 HGB

Im Zusammenhang mit der Unternehmensübertragung besteht sowohl bei  den "alten" Betriebsinhabern als auch den Erwerbern häufig der Wunsch, den guten Namen des Unternehmens zu erhalten und bei der Unternehmensnachfolge mit zu übertragen. Zum einen verspricht die Fortführung des bestehenden Firmennamens dem Übertragenden einen höheren Erlös, aber auch der Gesichtspunkt, dass der Aufbau eines erfolgreichen Unternehmens ein Lebenswerk ist, das erhalten bleiben und auch nach außen hin zum Ausdruck kommen soll, spielt eine nicht zu unterschätzende Rolle.

Der Übernehmer hingegen erwartet sich mit der Übernahme eines bekannten Namens Wettbewerbsvorteile, die in der täglichen Praxis von großer Bedeutung sind. Er profitiert von dem guten Ruf, den sich das Unternehmen über Jahre und Jahrzehnte aufgebaut hat, und kann leichter auf bestehende Geschäftsverbindungen zurückgreifen.

Der Begriff „Firma“ wird in der Alltagssprache anders als im juristischen und insbesondere im handelsrechtlichen Zusammenhang gebraucht. Während allgemein die Begriffe Firma, Betrieb oder Unternehmen weitgehend austauschbar sind, hat das Wort "Firma" im Handelsrecht eine eindeutige Definition erfahren.

§ 17 HGB lautet: Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, Bsp.: „Autohaus Peter Müller Unfallinstandsetzung e.K.“ oder „ KFZ-Lackiererei Hans Meier OHG“. 

Kaufmann ist, wer entweder ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB betreibt oder wer aufgrund der Vorschriften der §§ 2 ff HGB in das Handelsregister eingetragen ist. Daraus folgt, dass das  nur dann von einer Firma im handelsrechtlichen Sinn gesprochen werden kann, wenn eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist.

Unternehmen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, können daher i.d.R. keine Firma im Rechtsinn haben und somit eine Firma auch nicht übertragen bzw. der Name eines Unternehmens kann nicht fortgeführt werden.

Wenn die Übernahme der Firma beabsichtigt ist, so besteht die Möglichkeit, dass das zu übertragende Unternehmen vor Übergabe in das Handelsregister eingetragen wird. Das ist auch bei kleineren Betrieben und Werkstätten nach § 2 HGB in der Regel problemlos möglich.

Allerdings kein Licht ohne Schatten: die Eintragung der Firma in das Handelsregister birgt erhebliche Haftungsrisiken vor und nach Übertragung des Unternehmens.

 

 

Wird ein Unternehmen unter der bisherigen Firma fortgeführt, so haftet der Übernehmer für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Dies gilt selbst dann wenn das Unternehmen umstrukturiert wird, der Übernehmer beispielsweise die Lackiererei  stilllegt und nur noch den Karosseriebetrieb fortführt. Bei Fortführung der Firma besteht die Haftung für Altschulden auch, wenn nur der Kern des Betriebes bestehen bleibt. Auch geringfügige Änderungen der Firma (Bsp.:“ Maier-Unfallinstandsetzung OHG“ wird als „Maier KFZ-Unfallinstandsetzung OHG“ fortgeführt)helfen hier nicht weiter.

 Um diese Haftung auszuschließen müssen Übergeber und Übernehmer einig sein, dass eine Haftung für betriebliche Altschulden ausgeschlossen ist und es muss eine entsprechende Eintragung in das Handelsregister erfolgen eine entsprechende Vereinbarung in das Handelsregister eingetragen werden!

Haftung für betriebliche Steuerschulden (§ 75 AO)

Wird ein Unternehmen im ganzen übergeben, haftet nach § 75 AO der Übernehmer grundsätzlich für alle betrieblichen Steuern, insbesondere für die Gewerbe- und Umsatzsteuer, einschließlich der Steuern, die mit der Veräußerung des Unternehmens selbst entstehen, vorausgesetzt, dass die Steuerschuld seit dem Beginn des letzten vor Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden ist und bis zum Ablauf von einem Jahr (nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber) festgesetzt  oder angemeldet  wird. Diese Haftung kann auch nicht durch Vereinbarungen zwischen Übergeber und Übernehmer gegenüber dem Finanzamt eingeschränkt werden. Solche Freistellungsvereinbarungen entfalten nur Wirkung im Innenverhältnis. Ein schwacher Trost: Die Haftung beschränkt sich auf das Betriebsvermögen und umfasst nicht das Privatvermögen des Übernehmers.

Übernahme der Arbeitsverträge  ( § 613 a BGB)

Bei einer Unternehmensnachfolge liegt in der Regel auch ein Betriebsübergang i.S. des § 613 a BGB vor.

§ 613 a BGB bewirkt, dass der Übernehmer in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Weder der Übergeber noch der Übernehmer können den Übergang der Arbeitsverhältnisse unmittelbar verhindern. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist die zwingende rechtliche Konsequenz des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils. § 613 a BGB ist eine zwingende Schutzvorschrift, von der nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann.

Der Übernehmer schuldet den übergegangenen Arbeitnehmer alles, was auch der Übergeber schuldete (selbst rückständigen Lohn). Auch Ansprüche aus betrieblichen Altersversorgungsregelungen (verfallbare und unverfallbare Anwartschaften) gehen mit über.
Sofern ein Mitarbeiter hiermit nicht einverstanden ist, dass sein Arbeitsverhältnis auf den Übernehmer übergeht, kann er innerhalb bestimmter Fristen widersprechen. Das Arbeitsverhältnis geht dann nicht auf den Übernehmer über. In diesem Fall darf es der Übergeber nicht versäumen das Arbeitsverhältnis schriftlich zu kündigen, da sonst das Arbeitsverhältnis mit ihm fortbesteht.

Übernahme bestehender Verträge (Lieferanten, Versicherungen, usw.)

Bestehende Verträge mit Dritten gehen nicht automatisch auf den Übernehmer über. Sofern die Verträge übernommen werden sollen, so muss der Dritte zustimmen. Eine Ausnahme bilden hier Schachversicherungsverträge (BSP.: Gebäudesachversicherungen, Betriebsunterbrechungsversicherungen), diese gehen nach § 95 VVG auf den Erwerber über, da diese Verträge unmittelbar an das versicherte Risiko anknüpfen.

 

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht in Heidelberg.