Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Fußballtrainers ist auf Grund eines dreimaligs Schlagens mit dem Handballen auf die Stirn eines Spielers gerechtfertigt, sofern es mit einiger Heftigkeit ausgeführt wird. Auf äußere Verletzungen kommt es dabei nicht an.
Kurz nach einem Spiel ging der Trainer in der Kabine auf einen Spieler zu und warf ihm taktische Fehler vor, die zu dem Verlust des Punktspiels geführt hätten. Um seine Argumente zu verdeutlichen schlug der Trainer hierbei mit der flachen Hand auf die Stirn des Spielers, wohl von dem Wunsch getragen, seine taktischen Anweisungen auf diesem Wege dem Spieler verständlich zu machen. Die Mannschaft besprach sich, und bat anschließend den Mannschaftskapitän, den Vorfall dem Management des Vereins zu melden. Möglicherweise kam dem Verein der Vorfall gerade Recht (sportlich lief es nicht gut) und das Arbeitsverhältniss des Trainers wurde fristlos gekündigt. Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Kiel entschied (5 Ca 1958 d/09-Berufung anhängig).
Aber auch die Androhung einer Tätlichkeit eines Spielers gegenüber seinem Trainer (”Man müsste Dir in die Fresse hauen“) kann eine außerordentliche Kündigung begründen (ArbG Leipzig, 16 Ca 14177/97).
Trainer und Spieler sind ausschließlich aufgrund befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, und können daher ordentlich nicht gekündigt werden. Aus zahlreichen Fällen ist dem Verfasser bekannt, dass vergleichbare Sachverhalte gerne “gesucht” werden, um ungeliebte Trainer oder Spieler zumindest zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zu bewegen. Also demnach immer “cool” bleiben, auch wenn das sicherlich ab und zu schwer fällt.
Jürgen Leister, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht