Mit dem 1899 Hoffenheim ist erfreulicherweise erstklassiger Fußball in der Metropolregion Rhein Neckar angekommen. Als unerfreulicher Nebeneffekt wurde die Region erstmal Zeuge des, zwischenzeitlich fast zum Regelfall gewordenen „Transfertheater“, diesmal mit Namen „Demba Ba“. Dem Fußballinteressierten stellt sich immer wieder die Frage, was eigentlich Hintergrund der, inzwischen in absurden Größenordnungen gezahlten Transfersummen ist. Eigentlich, so auch im Fall Ba, haben die Sportler gültige Arbeitsverträge, die sie doch erfüllen müssen. Rechtlicher Ausgangspunkt der aktuellen Entwicklung ist der Fall Bosmann, der am 15.12.1995 vom EuGH entschieden wurde. Zum damaligen Zeitpunkt wurden, auch nach Beendigung eines Spielervertrages Transferentschädigungen gezahlt. Der EuGH hat in dieser wegweisenden Entscheidung unter anderem klargestellt, dass diese Praxis ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 39 EGV darstellt und rechtswidrig ist. Seit dieser Entscheidung darf ein Spielerwechsel nach Beendigung des Vertrages nicht mehr von der Zahlung einer Geldsumme abhängig gemacht werden. Die Vereine haben natürlich auf die Entscheidung reagiert und langfristige Verträge mit den Spielern abgeschlossen. In diesem Fall konnte der Spieler von einem Verein aus dem laufenden Vertrag „herausgekauft“ werden. Eine unzulässige Transferzahlung lag nicht vor. Da auch durch diese Konstruktion die Freizügigkeit der Spieler behindert wurde, war die FIFA auf Druck der EU Kommission gezwungen zu reagieren. Nach Art. 18 Abs. 2 S.2 FIFA Reglement beträgt die maximale Vertragslaufzeit nunmehr 5 Jahre. Zunächst wäre dann ja alles klar. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit kann der Spieler ohne Transferzahlung den Arbeitgeber wechseln. Vor Ablauf eben nicht, es sei denn Spieler, abgebender und aufnehmender Verein einigen sich auf eine vorfristige Vertragsaufhebung gegen Zahlung einer Entschädigung. Eigentlich auch nichts anderes als in jedem anderen Arbeitsverhältnis, wenn nicht Art. 17 Abs. 3 FIFA Reglement wäre. Art. 17 FIFA Reglement regelt den einseitigen Vertragsbruch eines Spielers ohne Grund. Eine entsprechende Regelung ist dem deutschen Arbeitsrecht fremd. Nach Art. 17 kann ein Spieler nach Ablauf einer „Schutzzeit“ von drei Jahren, bei Spieler die älter als 28 sind von 2 Jahren den Verein wechseln, ohne sportliche Sanktionen (Sperre) befürchten zu müssen und daher faktisch einen, eigentlich nicht kündbaren Arbeitsvertrag, einseitig beenden. Diese Schutzzeitregelung ist durch den Fall Webster in die Schlagzeilen geraten. Der schottische Spieler wollte nach Ablauf der Schutzzeit, aber noch innerhalb der Vertragslaufzeit, von Schottland nach England wechseln, und sich anschließend wieder nach Schottland ausleihen lassen. Der Arbeitgeber verklagte darauf hin Webster auf  Zahlung einer Entschädigung von fünf Millionen Pfund, von dem Sportgerichtshof CAS wurden allerdings nur 160.000 Pfund zugesprochen. Die Entscheidung rief Entsetzen bei den europäischen Vereinen hervor, kann sie doch als Aufforderung zum Vertragsbruch verstanden werden. In einer aktuellen Entscheidung des CAS (Matuzalem) wurde ein Brasilianer, der sich ebenfalls auf Art 17 berief zur Zahlung von 11 Millionen Euro verurteilt und die Vereine konnten wieder aufatmen. Die Entscheidung eines deutschen Arbeitsgerichts zu einem vergleichbaren Fall steht noch aus. Die deutschen Bundesligavereine haben angeblich eine Absprache getroffen, keine Spieler zu verpflichten, die ihren Vertrag unter Berufung auf Art. 17 beendet haben. Es dürfte allerdings nur eine Frage der Zeit sein, bis diese Vereinbarung gebrochen werden wird. Die internationale Spielergewerkschaft FiFPro hat beispielsweise Frank Ribery geraten, sich auf Art 17 zu  berufen um wechseln zu können. Deutsche Vereine jedenfalls versuchen durch Vertragsstrafenregelungen und entsprechende Vergütungsvereinbarung vorzubauen und die Vertragstreue ihrer Spieler auf diesem Weg zu erzwingen. Sicher ist indes nur eines: Das Arbeits- und Sportrecht wird zukünftig nicht langweilig werden.